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# § 29 Ermittlung der Flächengröße
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(1) Die Flächengrößen sind im Rahmen der Verwaltungskontrollen zu ermitteln. Ergänzend soll eine Flächenvermessung vor Ort nur erfolgen, sofern
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1.ohne weitere Prüfung und vorherige Vermessung ersichtlich ist, dass die im Sammelantrag angegebene Flächengröße nicht mit den tatsächlichen Gegebenheiten übereinstimmt, und
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2.die Flächenabweichung nicht mit anderen Mitteln aufgeklärt werden kann.
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(2) Flächengrößen in Hektar sind auf die vierte Nachkommastelle zu ermitteln.
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