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# § 17 Besondere Angaben bei Niederwald mit Kurzumtrieb
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Sofern der Betriebsinhaber Flächen mit Niederwald mit Kurzumtrieb im Sinne des § 6 Absatz 3 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung im Sammelantrag angibt, hat er zusätzlich anzugeben
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1.das Jahr der Anlage des Niederwalds mit Kurzumtrieb,
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2.das Jahr der letzten Ernte des Niederwalds mit Kurzumtrieb und
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3.die Arten der angebauten Gehölzpflanzen.
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Satz 1 findet keine Anwendung, soweit der Antragsteller diese Angaben in einem nach dem 1. Januar 2023 eingereichten Sammelantrag bereits gemacht hat und diese weiterhin zutreffen.
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