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# § 14 Besondere Angaben bei einem Antrag auf gekoppelte Einkommensstützungen
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(1) Sofern der Betriebsinhaber die Zahlung für Mutterschafe und -ziegen beantragt, hat er im Sammelantrag zusätzlich folgende Angaben zu machen und folgende Erklärung beizufügen:
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1.die Anzahl der Mutterschafe und -ziegen, für die diese Zahlung beantragt wird,
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2.die Identifikation der Mutterschafe und -ziegen, für die diese Zahlung beantragt wird,
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3.den Aufenthaltsort der Tiere, für die diese Zahlung beantragt wird, insbesondere sofern sich diese in einem anderen Land als dem der Stellung des Sammelantrags befinden,
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4.die Erklärung, dass die Tiere, für die diese Zahlung beantragt wird, im Haltungszeitraum im Betrieb gehalten und für sie im Haltungszeitraum die Pflichten zur Kennzeichnung und Registrierung eingehalten werden.
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(2) Sofern der Betriebsinhaber die Zahlung für Mutterkühe beantragt, hat er im Sammelantrag zusätzlich beizufügen:
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1.Angabe der Ohrmarkennummern der Mutterkühe, für die diese Zahlung beantragt wird und
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2.die Erklärung, dass im Antragsjahr keine Kuhmilch oder Kuhmilcherzeugnisse aus Selbsterzeugung abgegeben werden.
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