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# § 22 Grundsätze für die Berechnung der tatsächlichen Einheitsbeträge
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(1) Die Berechnung der tatsächlichen Einheitsbeträge für die Direktzahlungen, die den Betriebsinhabern je Einheit zu gewähren sind, erfolgt für jedes Antragsjahr nach den Vorschriften dieses Teils.
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(2) Ziel des Berechnungsverfahrens ist es, im Rahmen der in § 1 genannten Unionsregelung
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1.Mittel, die für die Direktzahlungen zur Verfügung stehen, soweit möglich auszuschöpfen und
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2.möglichst zu vermeiden, dass tatsächliche Einheitsbeträge unterhalb der geplanten Mindesteinheitsbeträge oder im Fall der Öko-Regelungen unterhalb der geplanten Einheitsbeträge liegen.
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(3) Grundlagen der Berechnung der tatsächlichen Einheitsbeträge sind
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1.die geplanten Einheitsbeträge für die Direktzahlungen, nämlich
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a)die Einkommensgrundstützung,
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b)die Umverteilungseinkommensstützung,
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c)die Junglandwirte-Einkommensstützung,
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d)jede Öko-Regelung,
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e)die Zahlung für Mutterschafe und -ziegen,
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f)die Zahlung für Mutterkühe,
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2.für jeden geplanten Einheitsbetrag die Gesamtzahl der von den Ländern nach § 30 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes mitgeteilten Einheiten (begünstigungsfähige Einheiten),
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3.die indikative Mittelzuweisung für jede in Nummer 1 genannte Direktzahlung und
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4.die geplanten Höchsteinheitsbeträge und die geplanten Mindesteinheitsbeträge, soweit sie zu den geplanten Einheitsbeträgen zur Anwendung kommen.
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(4) Zur Berechnung der tatsächlichen Einheitsbeträge werden zunächst nach § 23 vorläufige Einheitsbeträge ermittelt.
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(5) Die nach § 23 ermittelten vorläufigen Einheitsbeträge werden, wenn und soweit die jeweils festgelegten Voraussetzungen vorliegen, vorbehaltlich des Absatzes 9 Satz 1, angepasst:
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1.nach § 25 durch die Verwendung von Restmitteln und
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2.nach § 26, wenn sich keine Restmittel ergeben oder die vorläufigen Einheitsbeträge nach der Verwendung der Restmittel weiterhin unter den geplanten Mindesteinheitsbeträgen oder im Fall der Öko-Regelungen unter den geplanten Einheitsbeträgen liegen.
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(6) Ein vorläufiger Einheitsbetrag nach § 23, der durch eine der in den §§ 25 und 26 festgelegten Anpassungen geändert worden ist, ist für die jeweils nachfolgende Anpassung mit dem geänderten Wert wiederum vorläufiger Einheitsbetrag.
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(7) Der Begriff Änderungsbetrag bezeichnet in den §§ 25 und 26 den Betrag, der sich ergibt, wenn der Unterschiedsbetrag zwischen einem vorläufigen Einheitsbetrag vor und nach einer Anpassung aufgrund des § 25 oder des § 26 mit der Anzahl der jeweils begünstigungsfähigen Einheiten multipliziert wird.
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(8) Der tatsächliche Einheitsbetrag ist, vorbehaltlich des Absatzes 9 Satz 2, der vorläufige Einheitsbetrag nach der letzten Anpassung aufgrund der §§ 25 und 26 oder, sofern sich keine Anpassungen ergeben, der vorläufige Einheitsbetrag nach § 23. Der so ermittelte Betrag ist auf die zweite Nachkommastelle abzurunden.
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(9) Abweichend von Absatz 5 unterliegen im Fall der Zahlung für Mutterschafe und -ziegen sowie der Zahlung für Mütterkühe die jeweiligen nach § 23 ermittelten vorläufigen Einheitsbeträge nicht den Anpassungen nach den §§ 25 und 26. Abweichend von Absatz 8 sind im Fall der Zahlung für Mutterschafe und -ziegen sowie der Zahlung für Mütterkühe die jeweiligen nach § 23 ermittelten vorläufigen Einheitsbeträge, abgerundet auf die zweite Nachkommastelle, die tatsächlichen Einheitsbeträge. § 24 bleibt unberührt.
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