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# § 26 Zahlung für Mutterkühe
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(1) Ein Betriebsinhaber, der keine Kuhmilch oder Kuhmilcherzeugnisse abgibt, erhält jährlich auf Antrag eine gekoppelte Einkommensstützung für die Haltung von Mutterkühen (Zahlung für Mutterkühe).
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(2) Die Zahlung für Mutterkühe wird bundeseinheitlich je förderfähiger Mutterkuh gewährt.
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