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# § 10 Verwaltungsvereinbarung
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(1) Die Einzelheiten des Verfahrens zur Durchführung dieses Gesetzes werden durch Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern geregelt. Die Verwaltungsvereinbarung trifft insbesondere Bestimmungen über
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1.die weitere Ausgestaltung der Förderbereiche,
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2.die Aufnahme einer Mindestfördersumme,
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3.die Ausgestaltung der jeweiligen, im Einvernehmen mit dem Bund zu erstellenden Länderprogramme zur Verwendung der Finanzhilfen,
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4.das Antragsverfahren bei den Ländern,
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5.ein Bund-Länder-Koordinierungsgremium,
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6.die Rückzahlung von Bundesmitteln,
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7.die Bewirtschaftung und Abrechnung der Finanzhilfen des Bundes einschließlich der Berichte zur Überprüfung ihrer Verwendung und zur Entwicklung des Ausbaustands sowie
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8.die Evaluation der Finanzhilfen des Bundes.
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(2) Die Finanzhilfen des Bundes können frühestens ab Inkrafttreten der Verwaltungsvereinbarung in Anspruch genommen werden.
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