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# § 43 Prüferinnen und Prüfer der Diplomarbeit
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(1) Mit der Vergabe des Themas der Diplomarbeit werden zwei Prüferinnen und Prüfer bestellt.
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(2) Als Erstprüferinnen und Erstprüfer können hauptamtliche Lehrende oder Lehrbeauftragte im Diplomstudiengang am Fachbereich Auswärtige Angelegenheiten bestellt werden.
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(3) Als Zweitprüferinnen und Zweitprüfer können bestellt werden:
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1.die in Absatz 2 genannten Lehrenden und Lehrbeauftragten und
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2.Beamtinnen und Beamte des höheren oder des gehobenen Auswärtigen Dienstes oder vergleichbare Tarifbeschäftigte, die
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a)einen Diplom- oder Bachelorabschluss oder eine gleichwertige Qualifikation haben oder
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b)mindestens vier Jahre auf dem Gebiet beruflich tätig sind, dem das Thema entnommen ist.
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