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# § 20 Erholungsurlaub
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Die Zeiten des Erholungsurlaubs bestimmt
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1.während der fachtheoretischen Studienabschnitte der Fachbereich Auswärtige Angelegenheiten und
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2.während der praxisintegrierenden Studienabschnitte die jeweilige Praxisstelle im Benehmen mit dem Fachbereich Auswärtige Angelegenheiten auf Antrag.
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