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# § 10 Bewertung der Prüfungsleistungen
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(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.
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(2) In der schriftlichen Prüfung sind die beiden Prüfungsleistungen nach § 8 Absatz 2 jeweils einzeln zu bewerten. Aus den Bewertungen der beiden Prüfungsleistungen wird als Bewertung der schriftlichen Prüfung das arithmetische Mittel berechnet.
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(3) In der mündlichen Prüfung sind als Prüfungsleistungen jeweils einzeln zu bewerten:
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1.die Präsentation nach § 9 Absatz 2,
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2.das Fachgespräch nach § 9 Absatz 3.
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Aus den Bewertungen der Präsentation und des Fachgesprächs wird als Bewertung der mündlichen Prüfung das gewichtete arithmetische Mittel berechnet. Dabei sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:
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1.die Bewertung der Präsentation mit einem Drittel und
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2.die Bewertung des Fachgesprächs mit zwei Dritteln.
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