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# § 9 Antrag
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(1) Beschränkungsmaßnahmen nach diesem Gesetz dürfen nur auf Antrag angeordnet werden.
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(2) Antragsberechtigt sind im Rahmen ihres Geschäftsbereichs
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1.das Bundesamt für Verfassungsschutz,
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2.die Verfassungsschutzbehörden der Länder,
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3.der Militärische Abschirmdienst und
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4.der Bundesnachrichtendienst
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durch den Behördenleiter oder seinen Stellvertreter.
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(3) Der Antrag ist schriftlich zu stellen und zu begründen. Er muss alle für die Anordnung erforderlichen Angaben enthalten; im Falle der Durchführung nach § 11 Absatz 1a auch eine möglichst genaue Bezeichnung des informationstechnischen Systems, in das zur Datenerhebung eingegriffen werden soll. In den Fällen der §§ 3 und 8 hat der Antragsteller darzulegen, dass die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.
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