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# § 77 Ordnungswidrigkeiten
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Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
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1.entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1, § 4 Absatz 1, 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 oder 2, § 9 Absatz 2 Satz 6 Nummer 1, § 10 Absatz 3 Satz 6 Nummer 1, § 12 Absatz 13 Satz 1, § 26 Absatz 5 Satz 3, § 41 Absatz 6 Satz 3, § 42 Absatz 3 Satz 4 oder Absatz 4 Satz 3, § 43 Absatz 2 Satz 5, § 45 Absatz 2 Satz 5, § 53 Absatz 7, § 54 Absatz 4 oder § 56 Absatz 4 ein Fahrzeug in Betrieb setzt,
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2.entgegen § 3 Absatz 5, § 4 Absatz 6, § 5 Absatz 2 Satz 2, § 9 Absatz 2 Satz 7 Nummer 1, § 10 Absatz 3 Satz 7 Nummer 1, § 12 Absatz 12 Satz 4 oder Absatz 13 Satz 2, § 15 Absatz 1 Satz 6 oder Absatz 4 Satz 3, § 26 Absatz 5 Satz 4, § 41 Absatz 6 Satz 4, § 42 Absatz 3 Satz 5 oder Absatz 4 Satz 4, § 43 Absatz 2 Satz 6 oder § 45 Absatz 1 Satz 6 oder Absatz 2 Satz 6 die Inbetriebsetzung eines Fahrzeuges anordnet oder zulässt,
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3.entgegen § 4 Absatz 4 ein Kraftfahrzeug oder einen Krankenfahrstuhl nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise kennzeichnet,
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4.entgegen § 4 Absatz 5 Satz 1, § 13 Absatz 6 Satz 1, § 31 Satz 3, § 41 Absatz 3 Satz 2, § 42 Absatz 5 Satz 3, § 43 Absatz 2 Satz 2 oder § 46 Absatz 6 ein dort genanntes Dokument nicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt,
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5.entgegen § 4 Absatz 5 Satz 2, § 41 Absatz 3 Satz 5 oder § 56 Absatz 2 Nummer 1 ein dort genanntes Dokument nicht aufbewahrt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt,
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6.einer vollziehbaren Anordnung nach § 5 Absatz 1 oder § 15 Absatz 1 Satz 5, Absatz 4 Satz 2 oder Absatz 5 Satz 8 zuwiderhandelt,
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7.entgegen § 5 Absatz 2 Satz 1, § 17 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 17 Absatz 2 Satz 1, oder entgegen § 51 Absatz 3 ein Fahrzeug nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig außer Betrieb setzen lässt,
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8.entgegen § 7 Absatz 4 Satz 2 ein dort genanntes Dokument nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig auslegt,
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9.entgegen § 9 Absatz 2 Satz 5 oder § 12 Absatz 12 Satz 3 ein Wechselkennzeichen oder ein Zeichen führt,
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10.entgegen § 9 Absatz 2 Satz 6 Nummer 2 oder § 10 Absatz 3 Satz 6 Nummer 2 ein Fahrzeug abstellt,
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11.entgegen § 9 Absatz 2 Satz 7 Nummer 2 oder § 10 Absatz 3 Satz 7 Nummer 2 das Abstellen eines Fahrzeuges anordnet oder zulässt,
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12.entgegen § 14 Absatz 5 Satz 1 oder 2 oder § 15 Absatz 3 Satz 1 oder 2, auch in Verbindung mit § 15 Absatz 3 Satz 3, eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet,
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13.entgegen § 15 Absatz 1 Satz 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit Satz 3, oder entgegen § 15 Absatz 5 Satz 1 oder § 41 Absatz 5 Satz 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
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14.entgegen § 15 Absatz 4 Satz 1 eine Änderung der Angaben nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig beantragt oder die Zulassungsbescheinigung Teil I nicht oder nicht rechtzeitig zur Änderung vorlegt,
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15.entgegen § 15 Absatz 5 Satz 4 Nummer 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder einen Nachweis nicht oder nicht rechtzeitig erbringt,
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16.entgegen § 15 Absatz 5 Satz 4 Nummer 2 die Ausfertigung eines dort genannten Dokuments nicht oder nicht rechtzeitig beantragt,
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17.entgegen § 15 Absatz 5 Satz 4 Nummer 3 ein dort genanntes Dokument nicht oder nicht rechtzeitig zur Umschreibung vorlegt,
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18.entgegen § 15 Absatz 5 Satz 4 Nummer 4 die Zuteilung eines Kennzeichens nicht oder nicht rechtzeitig beantragt und eine dort genannte Mitteilung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht,
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19.entgegen § 17 Absatz 1 Satz 3, Absatz 4 Satz 2 oder Absatz 5 Satz 2 ein dort genanntes Dokument nicht oder nicht rechtzeitig übergibt,
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20.entgegen § 26 Absatz 5 Satz 1 einen Plakettenträger nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig anbringt,
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21.entgegen § 26 Absatz 5 Satz 2 einen Plakettenträger anbringt,
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22.entgegen § 28 Satz 2 oder § 32 Absatz 2 ein dort genanntes Dokument nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise auslegt oder nicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt,
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23.entgegen § 41 Absatz 3 Satz 1 eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einträgt,
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24.entgegen § 41 Absatz 3 Satz 3 oder 4 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,
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25.entgegen § 41 Absatz 3 Satz 6 ein Kennzeichenschild oder ein Fahrzeugscheinheft nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
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26.entgegen § 42 Absatz 3 Satz 1 oder § 43 Absatz 2 Satz 1 ein dort genanntes Kennzeichen verwendet,
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27.entgegen § 47 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 nicht sicherstellt, dass ein Kraftfahrzeug ein dort genanntes Kennzeichen oder Unterscheidungszeichen führt oder
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28.entgegen § 52 Absatz 1 Satz 6 die dort genannte Bescheinigung nicht mitführt, nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorzeigt.
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