45 lines
4.1 KiB
Markdown
45 lines
4.1 KiB
Markdown
# § 62 Übermittlung von Daten an die Versicherer
|
|
|
|
(1) Die Zulassungsbehörde darf dem Versicherer zur Durchführung des Versicherungsvertrags folgende Daten übermitteln:
|
|
1.bei einem Fahrzeug, dem ein Kennzeichen zugeteilt ist:
|
|
a)das Kennzeichen und das Datum der Zuteilung,
|
|
b)bei Zuteilung eines Kennzeichens als Saisonkennzeichen zusätzlich zu den Angaben nach Buchstabe a der Betriebszeitraum,
|
|
c)bei einem Wechselkennzeichen oder einem Kennzeichen für elektrisch betriebene Fahrzeuge zusätzlich zu den Angaben nach Buchstabe a ein Hinweis auf eine solche Zuteilung,
|
|
d)die Fahrzeugklasse, die Art des Aufbaus sowie die Schlüsselnummer des Herstellers, den Typ sowie die Variante und die Version des Fahrzeuges,
|
|
e)die Fahrzeug-Identifizierungsnummer, die Nennleistung und bei einem Kraftrad zusätzlich den Hubraum,
|
|
f)bei einer natürlichen Person den Familiennamen, die Vornamen und die Anschrift des Halters,
|
|
g)bei einer juristischen Person den Namen oder die Bezeichnung und die Anschrift,
|
|
h)bei einer Vereinigung den Familiennamen, die Vornamen und die Anschrift des benannten Vertreters sowie erforderlichenfalls den Namen der Vereinigung,
|
|
i)einen Hinweis über das Vorliegen eines Versicherer- und Halterwechsels,
|
|
j)das Datum des Eingangs einer Anzeige über das Nichtbestehen oder die Beendigung des Versicherungsverhältnisses,
|
|
k)einen Hinweis über die Einleitung von Maßnahmen und Angaben zum Verbleib des Fahrzeuges oder Kennzeichens, jedoch nur nach Eingang einer Anzeige im Sinne des Buchstaben f,
|
|
l)das Datum der Außerbetriebsetzung des Fahrzeuges und das Ablaufdatum der Reservierung des Kennzeichens bei Außerbetriebsetzung,
|
|
m)den Namen und die Anschrift oder die Schlüsselnummer des Versicherers,
|
|
n)die Nummer des Versicherungsscheins oder der Versicherungsbestätigung,
|
|
o)einen Hinweis über den Eingang der Versicherungsbestätigung über eine neue Versicherung,
|
|
p)den Beginn des Versicherungsschutzes sowie
|
|
q)die Verwendung des Fahrzeuges nach § 6 Absatz 5 Nummer 1,
|
|
|
|
2.bei der Zuteilung eines roten Kennzeichens oder eines Kurzzeitkennzeichens:
|
|
a)das Unterscheidungszeichen und die Erkennungsnummer des Kennzeichens sowie das Datum der Zuteilung,
|
|
b)die Gültigkeitsdauer des Kennzeichens,
|
|
c)den Familiennamen, die Vornamen und die Anschrift des Halters, falls dieser nicht mit dem Versicherungsnehmer identisch ist,
|
|
d)die in Nummer 1 Buchstabe i, j, k und l bezeichneten Daten,
|
|
e)das Ende des Versicherungsschutzes und
|
|
f)bei einem Kurzzeitkennzeichen auch die Fahrzeug-Identifizierungsnummer, die Fahrzeugklasse und die Art des Aufbaus,
|
|
|
|
3.bei einem Fahrzeug, dem ein Ausfuhrkennzeichen zugeteilt ist:
|
|
a)das Unterscheidungszeichen und die Erkennungsnummer des Kennzeichens und das Datum der Zuteilung sowie
|
|
b)die in Nummer 1 Buchstabe d, e, f bis h und l bezeichneten Daten und das Ende des Versicherungsverhältnisses.
|
|
|
|
(2) Die Übermittlung der Daten hat zu erfolgen aus Anlass:
|
|
1.der Zuteilung des Kennzeichens,
|
|
2.des Vorliegens einer neuen Versicherungsbestätigung,
|
|
3.des Versicherer- oder Halterwechsels,
|
|
4.des Wohnsitz- oder Sitzwechsels des Halters, wenn die Zulassungsbehörde die Daten durch Direkteinstellung nach § 60 Absatz 3 ändert,
|
|
5.der Außerbetriebsetzung des Fahrzeuges sowie
|
|
6.des Eingangs einer Anzeige wegen Nichtbestehens oder Beendigung des Versicherungsverhältnisses oder der hierauf beruhenden Maßnahmen.
|
|
Sofern die Zulassungsbehörde die Daten nicht durch Direkteinstellung nach § 60 Absatz 3 ändert, ist die Übermittlung der Daten nach Satz 1 Nummer 4 nur notwendig, sofern der Wechsel in den Bereich einer anderen Zulassungsbehörde erfolgt.
|
|
|
|
(3) Die Übermittlung der Daten nach den Absätzen 1 und 2 hat elektronisch zu erfolgen und darf zu den dort genannten Zwecken auch über das Kraftfahrt-Bundesamt durch eine Gemeinschaftseinrichtung der Versicherer erfolgen. Das Kraftfahrt-Bundesamt ist berechtigt, die Daten hierfür zu erheben und zu speichern, und trägt die Verantwortung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Übermittlung an die Gemeinschaftseinrichtung. Eine gesetzliche Verpflichtung des Kraftfahrt-Bundesamtes zur Übermittlung der Daten wird dadurch nicht begründet.
|