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# § 59 Erhebung und Speicherung der Halterdaten in den Fahrzeugregistern
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(1) Die der Zulassungsbehörde nach § 6 Absatz 1 Satz 2 mitzuteilenden Halterdaten und die nach § 15 Absatz 5 Satz 3 mitzuteilenden Daten des Erwerbers sowie die dem Kraftfahrt-Bundesamt nach § 52 Absatz 3, auch in Verbindung mit § 56 Absatz 2, mitzuteilenden Halterdaten sind zu erheben und zu speichern
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1.im Zentralen Fahrzeugregister
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a)bei einem Fahrzeug, dem ein Kennzeichen nach § 9 zugeteilt ist,
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b)bei einem Fahrzeug, dem ein Ausfuhrkennzeichen zugeteilt ist,
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c)bei der Zuteilung eines roten Kennzeichens,
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d)bei einem Fahrzeug, dem ein Kurzzeitkennzeichen zugeteilt ist, und
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e)bei einem Fahrzeug mit Versicherungskennzeichen oder Versicherungsplakette
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und
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2.im örtlichen Fahrzeugregister
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a)bei einem Fahrzeug, dem ein Kennzeichen nach § 9 zugeteilt ist,
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b)bei einem Fahrzeug, dem ein Ausfuhrkennzeichen zugeteilt ist,
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c)bei der Zuteilung eines roten Kennzeichens und
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d)bei einem Fahrzeug, dem ein Kurzzeitkennzeichen zugeteilt ist.
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In den Fahrzeugregistern ist jeweils zusätzlich das Datum der Änderung der Halterdaten zu erheben und zu speichern.
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(2) Im Zentralen Fahrzeugregister und im örtlichen Fahrzeugregister sind über beruflich selbständige Halter, denen ein Kennzeichen nach § 9 zugeteilt wird, die Daten über Beruf oder Gewerbe zu erheben und zu speichern.
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(3) Im Zentralen Fahrzeugregister und im örtlichen Fahrzeugregister sind die Daten der früheren Halter und die Anzahl der früheren Halter eines Fahrzeuges zu erheben und zu speichern.
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