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# § 50 Mitteilungspflichten der Zulassungsbehörde
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(1) Die Zulassungsbehörde hat den Versicherer zum Zweck der Gewährleistung des Versicherungsschutzes im Rahmen der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung zu unterrichten über
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1.die Zuteilung des Kennzeichens, bei einem mit einem Wechselkennzeichen zugelassenen Fahrzeug über die Zuteilung des Wechselkennzeichens,
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2.die Änderung der Anschrift des Halters,
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3.den Zugang einer Bestätigung über den Abschluss einer neuen Versicherung,
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4.den Zugang einer Anzeige über die Außerbetriebsetzung,
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5.die Änderung der Fahrzeugklasse,
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6.das Ablaufdatum der Reservierung des Kennzeichens bei Außerbetriebsetzung, bei Wechselkennzeichen zusätzlich über auf das dem Wechselkennzeichen zugehörige andere Kennzeichen und
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7.die Verwendung des Fahrzeuges nach § 6 Absatz 5 Nummer 1
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und hierfür die in § 62 genannten Daten, soweit erforderlich, zu übermitteln.
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(2) Die Mitteilung ist elektronisch nach Maßgabe des § 62 Absatz 3 und der vom Kraftfahrt-Bundesamt herausgegebenen Standards zu übermitteln.
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