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# § 17 Evaluierung und wissenschaftliche Forschung
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(1) Die Bundesregierung wird die Anwendung dieses Gesetzes spätestens nach Ablauf von fünf Jahren auf wissenschaftlicher Grundlage evaluieren. Die Bundesregierung unterrichtet den Deutschen Bundestag über die Ergebnisse der Evaluierung.
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(2) Die im Rahmen des Bescheinigungsverfahrens nach § 6 erhobenen Einzelangaben der Antragsteller dürfen
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1.zum Zweck der Evaluierung verarbeitet und an die mit der Evaluierung des Gesetzes betrauten Stelle, soweit diese Angaben für die Evaluierung erforderlich sind,
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2.in anonymisierter Form an die die Erhebungen gemäß Durchführungsverordnung (EU) Nr. 995/2012 der Kommission vom 26. Oktober 2012 mit Durchführungsvorschriften zur Entscheidung Nr. 1608/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Erstellung und Entwicklung von Gemeinschaftsstatistiken über Wissenschaft und Technologie (ABl. L 299 vom 27.10.2012, S. 18) in der jeweils geltenden Fassung durchführenden Stellen, zum Zweck der Evaluierung, weiterer wissenschaftlicher Forschung und zur Qualitätssicherung der genannten Erhebungen, und
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3.zum Zweck weiterer wissenschaftlicher Forschung in anonymisierter Form an in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässige Forschungseinrichtungen
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übermittelt werden. Diese Empfänger der Daten dürfen die Daten nur zu dem Zweck verarbeiten, zu dem sie ihnen übermittelt worden sind. Sie sind nach Abschluss der jeweiligen Arbeiten zu löschen.
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(3) Die Daten dürfen durch die Bescheinigungsstelle nach § 2 Absatz 1 Satz 2 der Forschungszulagen-Bescheinigungsverordnung sowie durch die mit der Evaluierung des Gesetzes betrauten Stelle nur durch Personen verarbeitet werden, die zur Wahrung des Steuergeheimnisses verpflichtet worden sind.
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(4) Die Ergebnisse der Evaluierung sowie der weiteren wissenschaftlichen Forschung dürfen nur in anonymisierter Form veröffentlicht werden.
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