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# § 8 Durchführung
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(1) Die Durchführung der Flugverkehrskontrolle umfaßt
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1.das Feststellen der Verkehrslage auf Grund der eingehenden Informationen, insbesondere der Flugpläne, Radardaten und der Standort- und Höhenmeldungen;
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2.das Erlassen von Verfügungen, das Erteilen von Flugverkehrskontrollfreigaben und die Herausgabe von Verkehrsinformationen.
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(2) Die Durchführung der Flugverkehrskontrolle hat Vorrang vor der Herausgabe von Verkehrsinformationen.
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