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# § 5 Umfang
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(1) Flugverkehrskontrolle ist durchzuführen für:
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1.Flüge nach Instrumentenflugregeln im kontrollierten Luftraum;
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2.Flugplatzverkehr an Flugplätzen mit Flugplatzkontrolle;
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3.Flüge nach Sichtflugregeln, soweit sie gemäß den Bestimmungen der Luftverkehrs-Ordnung innerhalb des kontrollierten Luftraumes der Flugverkehrskontrolle unterliegen.
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(2) Die Flugverkehrskontrolle kann auch andere Fälle erfassen, wenn dies zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit des Luftverkehrs sowie für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung durch die Luftfahrt erforderlich ist.
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