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# § 17 Aufgabe
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Der Flugberatungsdienst umfaßt
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1.die Sammlung, Auswertung und Bekanntmachung der Nachrichten, die für eine sichere, geordnete und flüssige Durchführung von Flügen notwendig ist;
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2.die Entgegennahme, Prüfung und Weiterleitung von Flugplänen;
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3.die Beratung der Luftfahrzeugführer bei der Flugvorbereitung;
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4.die Herstellung und Veröffentlichung von Luftfahrtkarten.
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