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lawgit/laws_md/fsbetrv/§17.md

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# § 17 Aufgabe
Der Flugberatungsdienst umfaßt
1.die Sammlung, Auswertung und Bekanntmachung der Nachrichten, die für eine sichere, geordnete und flüssige Durchführung von Flügen notwendig ist;
2.die Entgegennahme, Prüfung und Weiterleitung von Flugplänen;
3.die Beratung der Luftfahrzeugführer bei der Flugvorbereitung;
4.die Herstellung und Veröffentlichung von Luftfahrtkarten.