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lawgit/laws_md/fsbetrv/§17.md

391 B

§ 17 Aufgabe

Der Flugberatungsdienst umfaßt 1.die Sammlung, Auswertung und Bekanntmachung der Nachrichten, die für eine sichere, geordnete und flüssige Durchführung von Flügen notwendig ist; 2.die Entgegennahme, Prüfung und Weiterleitung von Flugplänen; 3.die Beratung der Luftfahrzeugführer bei der Flugvorbereitung; 4.die Herstellung und Veröffentlichung von Luftfahrtkarten.