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lawgit/laws_md/fsbetrv/§11.md

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# § 11 Vorrang
Bei der Durchführung der Flugverkehrskontrolle ist folgenden Flügen in der angegebenen Reihenfolge Vorrang einzuräumen:
1.Flüge, bei denen der Luftfahrzeugführer eine Notlage erklärt hat oder bei denen eine Notlage offensichtlich ist, einschließlich der von einem widerrechtlichen Eingriff betroffenen oder bedrohten Flüge;
2.Schutzflüge der Luftverteidigung;
3.Flüge im Such- und Rettungseinsatz;
4.Flüge mit kranken und verletzten Personen, die sofortiger ärztlicher Hilfe bedürfen;
5.Regierungsflüge einschließlich Flüge mit Staatsoberhäuptern nach den Bestimmungen des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur.