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# § 11 Vorrang
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Bei der Durchführung der Flugverkehrskontrolle ist folgenden Flügen in der angegebenen Reihenfolge Vorrang einzuräumen:
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1.Flüge, bei denen der Luftfahrzeugführer eine Notlage erklärt hat oder bei denen eine Notlage offensichtlich ist, einschließlich der von einem widerrechtlichen Eingriff betroffenen oder bedrohten Flüge;
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2.Schutzflüge der Luftverteidigung;
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3.Flüge im Such- und Rettungseinsatz;
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4.Flüge mit kranken und verletzten Personen, die sofortiger ärztlicher Hilfe bedürfen;
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5.Regierungsflüge einschließlich Flüge mit Staatsoberhäuptern nach den Bestimmungen des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur.
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