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# § 3 Ausbildungsberufsbild
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Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
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1.Arbeitsschutz, Unfallverhütung, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
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2.Kenntnisse der produktbezogenen Rechtsvorschriften,
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3.Ausführen von Hygienemaßnahmen,
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4.Kenntnisse des Ausbildungsbetriebs,
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5.Auswählen, Annehmen, Lagern und Verarbeiten von Früchten und Gemüse zu Saft und Mark,
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6.Haltbarmachen, Lagern und Überwachen von Saft und Mark,
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7.Auswählen, Prüfen und Verarbeiten der Halbware,
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8.Aufbereiten von Trinkwasser und Herstellen von entmineralisiertem Wasser,
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9.Herstellen von Fruchtwein und Fruchtschaumwein,
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10.Abfüllen, Ausstatten, Lagern, Versandfertigmachen und Transportieren der Fertigware.
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