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# § 6 Situationsaufgabe
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(1) In der Situationsaufgabe sind die wesentlichen Kenntnisse und Fertigkeiten zu prüfen, die im Meisterprüfungsprojekt nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konnten.
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(2) Als Situationsaufgabe sind sechs der nachstehend aufgeführten Arbeiten auszuführen, davon auf jeden Fall die Arbeiten nach den Nummern 1 bis 3. Die Vorschläge des Prüflings sollen bei der Auswahl der übrigen auszuführenden Arbeiten nach Möglichkeit berücksichtigt werden, soweit dies den Vorgaben des Absatzes 1 entspricht:
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1.eine vom Meisterprüfungsausschuss vorgegebene Damenfrisur mit deutlicher Änderung von Form und Volumen unter Anwendung verschiedener Schnitttechniken an einem Medienrohling herstellen,
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2.chemisch vorbehandeltes Haar an einem Damenmodell dauerhaft umformen und Pflegemaßnahmen anwenden; der Prüfling stellt das Modell und hat sein Arbeitsziel vorher anzugeben,
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3.an einem vom Meisterprüfungsausschuss bestimmten Herrenmodell klassisch Haare schneiden,
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4.Langhaar am Medium frisieren,
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5.Haarersatz am Medium einarbeiten,
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6.ein vom Meisterprüfungsausschuss bestimmtes Damenmodell zur Beschaffenheit des Haars sowie zur Frisurengestaltung beraten,
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7.bei einem vom Meisterprüfungsausschuss bestimmten Damenmodell die Haut beurteilen und Behandlungsvorschläge ableiten,
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8.pflegende kosmetische Behandlung einschließlich Nagelpflege durchführen.
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(3) Bei der Gesamtbewertung der Situationsaufgabe werden die Arbeiten nach Absatz 2 Nr. 1 bis 3 gegenüber den übrigen Arbeiten doppelt gewichtet.
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