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# § 2
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(1) Die Anerkennung der Systeme der rumänischen Versicherung für bildende Künstler und für Schriftsteller nach § 1 gilt auch in vor Inkrafttreten dieser Verordnung eingetretenen Versicherungsfällen für alle in diesen Einrichtungen zurückgelegten Versicherungszeiten.
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(2) Leistungen sind frühestens für Zeiten vom Inkrafttreten der Verordnung an zu gewähren.
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