19 lines
1.9 KiB
Markdown
19 lines
1.9 KiB
Markdown
# § 2 Zulassungsvoraussetzungen
|
|
|
|
(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer die Anforderungen des § 53b des Berufsbildungsgesetzes erfüllt und Folgendes nachweist:
|
|
1.eine erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung in einem anerkannten kaufmännischen, verwaltenden oder dienstleistenden Ausbildungsberuf mit einer Berufsausbildungsdauer von drei Jahren,
|
|
2.eine erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung in einem anderen anerkannten Ausbildungsberuf und eine auf die Berufsausbildung folgende, mindestens einjährige Berufspraxis oder
|
|
3.eine mindestens vierjährige Berufspraxis.
|
|
|
|
(2) Die Berufspraxis nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 muss wesentliche Bezüge zu den in § 1 Absatz 3 genannten Tätigkeiten aufweisen. Die Dauer und der Inhalt der Berufspraxis sind in geeigneter Weise nachzuweisen.
|
|
|
|
(3) Abweichend von Absatz 1 ist zur Prüfung auch zuzulassen, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, eine berufliche Handlungsfähigkeit erworben zu haben, die mit den Zulassungsvoraussetzungen nach Absatz 1 vergleichbar ist.
|
|
|
|
(4) In der Anmeldung zur Prüfung hat die zu prüfende Person anzugeben, in welcher Fremdsprache die Prüfung durchzuführen ist.
|
|
|
|
(5) Unbeschadet der Absätze 1 bis 3 soll die zu prüfende Person imstande sein, in der Fremdsprache nach Absatz 4
|
|
1.sich flüssig und spontan verständlich zu machen und die Fremdsprache im beruflichen Leben wirksam und flexibel anzuwenden,
|
|
2.ein breites Spektrum anspruchsvoller, längerer geschäftsbezogener Texte zu verstehen und zu verfassen,
|
|
3.komplexe Informationen in ihrem beruflichen Umfeld zu verstehen, einzuholen, weiterzugeben, zusammenzufassen und aufzubereiten,
|
|
4.sich klar, strukturiert und ausführlich zu komplexen Sachverhalten zu äußern und Fachterminologie im Informationsaustausch und in Fachgesprächen mit Geschäftspartnerinnen und -partnern, Kolleginnen und Kollegen sowie Vorgesetzten angemessen einzusetzen.
|