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# § 14 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote
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(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind in
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1.beiden schriftlichen Prüfungsleistungen,
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2.der zusammengefassten Bewertung von Präsentation und anschließendem Fachgespräch,
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3.der Gesprächssimulation.
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(2) Ist die Prüfung bestanden, sind die folgenden Bewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden:
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1.die Bewertung der schriftlichen Prüfung nach § 13 Absatz 2,
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2.die zusammengefasste Bewertung von Präsentation und anschließendem Fachgespräch nach § 13 Absatz 3.
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(3) Für die Bildung der Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das gewichtete arithmetische Mittel zu berechnen. Dabei werden die Bewertungen wie folgt gewichtet:
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1.die Bewertung der schriftlichen Prüfung nach Absatz 2 Nummer 1 mit 50 Prozent,
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2.die Bewertung von Präsentation und anschließendem Fachgespräch nach Absatz 2 Nummer 2 mit 35 Prozent sowie
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3.die Bewertung der Gesprächssimulation mit 15 Prozent.
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(4) Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl wird nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und in Worten zugeordnet. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.
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