9 lines
870 B
Markdown
9 lines
870 B
Markdown
# § 16 Geschäftsstatistik zur Entwicklungszusammenarbeit
|
|
|
|
Das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung darf bei öffentlichen und privaten Stellen, die Leistungen der Entwicklungszusammenarbeit erbringen, für folgende Zwecke Daten erheben:
|
|
1.für Zwecke der internationalen Berichterstattung gemäß den Anforderungen, die sich aus der Richtlinie Converged Statistical Reporting Directives for the Creditor Reporting System (CRS) and the Annual DAC Questionnaire (OECD/DAC-Richtlinie DCD/DAC/STAT
|
|
|
|
(2018)9/FINAL) in der jeweils geltenden Fassung ergeben, sowie
|
|
2.für Zwecke der nationalen Berichterstattung zur Entwicklungszusammenarbeit.
|
|
Die Erhebung und die Auswertung der Daten führt das Statistische Bundesamt im Auftrag und nach näherer Bestimmung des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung durch.
|