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# § 35 Angaben bei Maßbehältnis-Flaschen
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(1) Maßbehältnis-Flaschen sind Behältnisse aus Glas oder anderen Werkstoffen mit einer Formsteifigkeit, die dieselben messtechnischen Garantien zulässt wie Glas, und
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1.die verschlossen oder verschließbar und zur Aufbewahrung, Beförderung oder Lieferung von Flüssigkeiten bestimmt sind,
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2.deren Nennvolumen nicht weniger als 0,05 Liter und nicht mehr als 5 Liter beträgt und
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3.die hinsichtlich ihrer Form und der Gleichmäßigkeit ihrer Herstellung solche messtechnischen Eigenschaften besitzen, dass sie als Maßbehältnisse verwendet werden können.
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(2) Wer Maßbehältnis-Flaschen herstellt, in den Geltungsbereich des Mess- und Eichgesetzes verbringt, in den Verkehr bringt oder sonst auf dem Markt bereitstellt, hat sicherzustellen, dass die Maßbehältnis-Flaschen
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1.mit den Aufschriften und Zeichen nach den Absätzen 3 und 4 gekennzeichnet sind und
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2.sie den Genauigkeitsanforderungen nach § 36 entsprechen.
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(3) Maßbehältnis-Flaschen müssen am Boden, an der Bodennaht oder am Mantel unverwischbar, deutlich lesbar und gut sichtbar folgende Angaben aufweisen
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1.das Nennvolumen in Milliliter, Zentiliter oder Liter unter Anfügung der Volumeneinheit oder ihres Einheitenzeichens,
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2.das Herstellerzeichen nach § 37 und
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3.das folgende Zeichen (umgekehrtes Epsilon)
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Die Abbildung des Zeichens nach Satz 1 Nummer 3 muss mindestens 3 mm hoch sein. Bei Maßbehältnis-Flaschen ist das Nennvolumen das auf der Flasche angegebene Volumen.
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(4) Maßbehältnis-Flaschen müssen am Flaschenboden oder an der Bodennaht unverwischbar, deutlich lesbar und gut sichtbar folgende Angaben aufweisen
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1.das Randvollvolumen in Form von Zentilitern ohne das Einheitenzeichen cl oder
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2.den Abstand zwischen der dem Nennvolumen entsprechenden Füllhöhe und der oberen Randebene in Millimeter unter Anfügung dieses Einheitenzeichens.
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Randvollvolumen ist das Flüssigkeitsvolumen, das die Flasche enthält, wenn sie bis zur oberen Randebene gefüllt ist.
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(5) Flaschen, die lediglich die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 3 erfüllen, gelten als Maßbehältnis-Flaschen, wenn sie
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1.am Boden, an der Bodennaht oder am Mantel der Flasche mit dem Buchstaben M gekennzeichnet sind,
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2.ein in der nachstehenden Tabelle aufgeführtes Nennvolumen haben,
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[Tabelle]
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3.ihr Randvollvolumen den in der Tabelle festgelegten Größenwerten entspricht und
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4.sie den Genauigkeitsanforderungen des § 36 Absatz 1 bis 3 entsprechen.
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(6) Wer Flaschen, die keine Maßbehältnis-Flaschen sind, herstellt, in den Geltungsbereich des Mess- und Eichgesetzes verbringt, in den Verkehr bringt oder sonst auf dem Markt bereitstellt, darf die Bezeichnungen in Absatz 3 Nummer 3 oder Absatz 5 Nummer 1 nicht aufbringen oder aufbringen lassen.
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