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# § 24 Allgemeine Vorschriften bei Kennzeichnung nach Stückzahl
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Wer Fertigpackungen, die nach Stückzahl gekennzeichnet sind, herstellt, in den Geltungsbereich des Mess- und Eichgesetzes verbringt, in den Verkehr bringt oder sonst auf dem Markt bereitstellt, muss sicherstellen, dass
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1.die Fertigpackungen mit der erforderlichen Angabe nach § 8 Absatz 1 Satz 1 gekennzeichnet sind und
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2.die Nennfüllmenge die Anforderungen nach § 26 erfüllt.
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