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# § 14 Anforderungen an kosmetische Mittel im Sinne des Artikels 19 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009
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(1) Für Fertigpackungen mit kosmetischen Mitteln, die an den Verkaufsstellen auf Wunsch des Käufers verpackt werden oder im Hinblick auf ihren sofortigen Verkauf vorverpackt sind, ist § 5 der Kosmetik-Verordnung vom 16. Juli 2014 (BGBl. I S. 1054), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 26. Januar 2016 (BGBl. I S. 108) geändert worden ist, anzuwenden.
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(2) Für offene Packungen mit nicht vorverpackten kosmetischen Mitteln sowie für kosmetische Mittel, die auf Wunsch des Käufers verpackt werden oder im Hinblick auf ihren sofortigen Verkauf vorverpackt sind, ist § 5 der Kosmetik-Verordnung anzuwenden.
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(3) Kosmetische Mittel nach den Absätzen 1 und 2 dürfen durch die nach Absatz 5 verantwortliche Person nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn
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1.die Nennfüllmenge die Anforderungen des § 9 erfüllt und
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2.die Pflicht nach § 41 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a entsprechend eingehalten wird.
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(4) Für kosmetische Mittel nach den Absätzen 1 und 2 sind § 4 Absatz 4 und § 42 entsprechend anzuwenden.
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(5) Verantwortliche Person ist die nach Artikel 4 Absatz 3 bis 6 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 benannte Person.
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