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# § 9 Trennung, Mischung und Kennzeichnung von forstlichem Vermehrungsgut
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(1) Forstliches Vermehrungsgut, das in den Verkehr gebracht werden soll, ist durch die Forstsamen- oder Forstpflanzenbetriebe zum Zweck der Identitätssicherung bei allen Stufen der Erzeugung nach Zulassungseinheiten in Partien getrennt zu halten und zu kennzeichnen.
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(2) Partien dürfen nur gemischt werden, soweit eine Rechtsverordnung nach Absatz 3 dies erlaubt. Für die gemischte Partie wird ein neues Stammzertifikat ausgestellt. Bei der Eintragung der Mischung in einem Buch nach § 17 Abs. 2 sind die Registerzeichen der Mischungsbestandteile anzugeben.
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(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anforderungen an
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1.die Trennung und Kennzeichnung sowie
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2.die Zulässigkeit von Mischungen
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näher zu regeln.
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