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# § 11 Inverkehrbringen von forstlichem Vermehrungsgut
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(1) Forstliches Vermehrungsgut darf nur unter Beachtung der Vorschriften des § 7 zur Erzeugung und nur von angemeldeten Forstsamen- oder Forstpflanzenbetrieben in den Verkehr gebracht werden. Es muss
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1.von in Mitgliedstaaten der Europäischen Union zugelassenem Ausgangsmaterial stammen oder
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2.gemäß § 15 Abs. 1 in die Europäische Union eingeführt worden sein.
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(2) Saatgut darf nur in verschlossenen Verpackungen in den Verkehr gebracht werden. Der Verschluss muss so beschaffen sein, dass er beim ersten Öffnen unbrauchbar wird.
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