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# § 5 Zwischenprüfung
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(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll zum Anfang des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
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(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 2 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
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(3) Die Zwischenprüfung findet in den Prüfungsbereichen
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1.Branche und Betrieb,
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2.Kommunikation und Verkauf
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(4) Für den Prüfungsbereich Branche und Betrieb bestehen folgende Vorgaben:
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1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er
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a)Leistungsangebote der Fotobranche darstellen,
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b)Arbeitsabläufe planen und
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c)für die eigene Arbeit maßgebende arbeits-, sozial- und umweltrechtliche Regelungen berücksichtigen
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kann;
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2.der Prüfling soll schriftliche Aufgaben bearbeiten;
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3.die Prüfungszeit beträgt 45 Minuten.
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(5) Für den Prüfungsbereich Kommunikation und Verkauf bestehen folgende Vorgaben:
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1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er
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a)Waren- und Produktkennzeichnungen im Verkaufsgespräch nutzen,
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b)Verkaufssituationen beurteilen und Handlungsmöglichkeiten aufzeigen und
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c)Verkaufsvorgänge abwickeln und dafür erforderliche Berechnungen durchführen
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kann;
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2.der Prüfling soll schriftliche Aufgaben bearbeiten;
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3.die Prüfungszeit beträgt 75 Minuten.
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