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# § 2 Meisterprüfungsberufsbild
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In den Teilen I und II der Meisterprüfung im Fotografen-Handwerk hat der Prüfling den Teil seiner beruflichen Handlungskompetenz nachzuweisen, der sich auf Tätigkeiten seines Gewerbes und die erforderlichen fachtheoretischen Kenntnisse bezieht. Grundlage dafür sind folgende Fertigkeiten und Kenntnisse:
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1.einen Fotografen-Betrieb führen und organisieren und dabei technische, kaufmännische und personalwirtschaftliche Entscheidungen treffen und begründen, insbesondere unter Berücksichtigung
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a)der Kostenstrukturen,
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b)der Wettbewerbssituation,
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c)der betrieblichen Aus- und Weiterbildung,
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d)der Betriebsorganisation,
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e)des Qualitätsmanagements,
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f)des Arbeitsschutzrechtes,
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g)des Datenschutzes,
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h)der Datenverarbeitung,
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i)des Umweltschutzes,
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j)der Ressourceneffizienz und
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k)technologischer sowie gesellschaftlicher Entwicklungen, insbesondere digitaler Technologien,
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2.Konzepte für Betriebsstätten, einschließlich der Betriebsausstattung, sowie für Geschäfts- und Arbeitsprozesse entwickeln und umsetzen,
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3.Kundenwünsche und jeweilige auftragsbezogene Rahmenbedingungen ermitteln, Anforderungen ableiten, Kunden beraten, Serviceleistungen anbieten, Bildkonzeptionen und Lösungen entwickeln, Verhandlungen führen und Ziele festlegen, Leistungen kalkulieren und Angebote erstellen sowie Verträge schließen,
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4.Geschäfts- und Arbeitsprozesse zur Leistungserstellung planen, organisieren und überwachen, insbesondere in Bezug auf
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a)die Auswahl der Aufnahmeorte und Requisiten,
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b)den Einsatz dinglicher oder menschlicher Modelle,
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c)die Auswahl der Ausrüstung,
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d)das Risikomanagement,
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e)die Zeitplanung,
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f)die Klärung rechtlicher Fragen und
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g)die Produktionsabläufe,
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5.Leistungen erstellen, insbesondere
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a)Bildkonzeptionen unter Berücksichtigung der Bildbotschaften bewerten und umsetzen,
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b)reale und rechnergestützt erzeugte Bild- und Filmaufnahmen sowie Aufnahmeserien in den Bereichen der Portrait-, der People-, der Illustrations-, der Produkt-, der Industrie- und Architektur- sowie der Wissenschaftsfotografie erstellen und beurteilen,
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c)Bildkonzeptionen präsentieren, mit Kunden und mit den an den Aufnahmen Beteiligten abstimmen und anpassen sowie
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d)Aufnahmen bearbeiten, gestalten und präsentieren,
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6.gestalterische, technische, organisatorische, wirtschaftliche und rechtliche Gesichtspunkte bei der Leistungserstellung berücksichtigen, insbesondere
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a)die Bedingungen des Aufnahmeortes, insbesondere seiner Licht- und Beleuchtungsverhältnisse,
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b)die Anforderungen an die an den Aufnahmen Beteiligten,
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c)den Einsatz der gestalterischen Elemente und ihre Wirkung,
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d)die Auswahl und Handhabung von Kamerasystemen und Objektiven, von Messgeräten und von Beleuchtungssystemen,
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e)die Handhabung von Software für die Weiterverarbeitung und die rechnergestützte Erstellung von Aufnahmen,
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f)die Archivierung und Sicherung von Bild- und Filmdaten,
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g)die berufsbezogenen Rechtsvorschriften, insbesondere zu Datenschutz, zu Persönlichkeitsrechten, zu Nutzungs- und Verwertungsrechten sowie zur Genehmigungspflicht für Aufnahmen,
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h)die einschlägigen technischen Normen und die allgemein anerkannten Regeln der Technik,
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i)das benötigte Personal und die Ausrüstung sowie
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j)die Möglichkeiten zum Einsatz von Auszubildenden,
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7.Konzeptionen, Scribbles, Layouts und Storyboards, auch unter Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnologien, anfertigen, bewerten und korrigieren,
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8.Arten und Eigenschaften von zu bearbeitenden und zu verarbeitenden Materialien berücksichtigen,
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9.Unteraufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Qualität und berufsbezogenen Rechtsvorschriften, vergeben und deren Ausführung kontrollieren,
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10.Qualitätskontrollen durchführen sowie Fehler, Mängel und Störungen analysieren und beseitigen, Ergebnisse daraus bewerten und dokumentieren sowie
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11.erbrachte Leistungen kontrollieren, dokumentieren und übergeben sowie Nachkalkulationen durchführen und Auftragsabwicklung auswerten.
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