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# § 8 Zwischenprüfung
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(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
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(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage I in Abschnitt I für das erste Ausbildungsjahr und in Abschnitt II unter laufender Nummer 3.1 Buchstabe c, d und e, laufender Nummer 3.2 Buchstabe d, laufender Nummer 3.3 Buchstabe a, b und d, laufender Nummer 5.1 Buchstabe a und b, laufender Nummer 5.2 Buchstabe a und laufender Nummer 6.1 Buchstabe b für das zweite Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
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(3) Die Zwischenprüfung ist praktisch und schriftlich durchzuführen.
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(4) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in insgesamt höchstens drei Stunden drei Aufgaben bearbeiten und jeweils in einem Prüfungsgespräch erläutern. Hierfür kommen insbesondere Maßnahmen aus folgenden Bereichen in Betracht:
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1.Kulturpflege,
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2.Jungbestandspflege,
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3.Wertästung,
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4.Schutz gegen Wildschäden,
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5.Holzernte,
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6.Wartung von Maschinen und Geräten,
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7.Landschaftspflege.
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Dabei sind Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz sowie Organisation und Abläufe betrieblicher Arbeit mit einzubeziehen.
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(5) In der schriftlichen Prüfung sind in höchstens 90 Minuten Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Bereichen zu bearbeiten:
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1.Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
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2.Berufsbildung,
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3.Umweltschutz,
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4.Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
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5.Waldbewirtschaftung, Forstproduktion,
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6.anwendungsbezogene Berechnungen,
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7.Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen.
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