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lawgit/laws_md/forstwiausbv_1998/§4.md

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# § 4 Ausbildungsberufsbild
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
1.der Ausbildungsbetrieb, betriebliche Zusammenhänge und Beziehungen,
1.1Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
1.2Berufsbildung,
1.3Arbeits-, Tarif- und Sozialrecht,
1.4soziale Beziehungen,
1.5Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
1.6Umweltschutz;
2.Organisation und Abläufe betrieblicher Arbeit; wirtschaftliche Zusammenhänge,
2.1Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,
2.2Planen, Vorbereiten und Kontrollieren der Arbeiten,
2.3Erfassen und Beurteilen betriebs- und marktwirtschaftlicher Zusammenhänge;
3.Waldbewirtschaftung, Forstproduktion,
3.1Begründen und Verjüngen von Waldbeständen,
3.2Schützen von Waldbeständen,
3.3Erschließen und Pflegen von Waldbeständen,
3.4Jagdbetrieb;
4.Naturschutz und Landschaftspflege,
4.1Erhalten, Schützen und Entwickeln besonderer Lebensräume,
4.2Anlegen und Pflegen von Schutz- und Erholungseinrichtungen;
5.Ernte und Aufbereitung von Forsterzeugnissen,
5.1Ernten von Holz und anderen Forsterzeugnissen,
5.2Sortieren und Vermessen von Holz,
5.3Bringen und Lagern von Holz;
6.Forsttechnik,
6.1Handhaben, Warten und Instandsetzen von Maschinen und Geräten,
6.2Be- und Verarbeiten von Holz und anderen Werkstoffen.