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lawgit/laws_md/forstwiausbv_1998/§4.md

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§ 4 Ausbildungsberufsbild

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: 1.der Ausbildungsbetrieb, betriebliche Zusammenhänge und Beziehungen, 1.1Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, 1.2Berufsbildung, 1.3Arbeits-, Tarif- und Sozialrecht, 1.4soziale Beziehungen, 1.5Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, 1.6Umweltschutz; 2.Organisation und Abläufe betrieblicher Arbeit; wirtschaftliche Zusammenhänge, 2.1Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen, 2.2Planen, Vorbereiten und Kontrollieren der Arbeiten, 2.3Erfassen und Beurteilen betriebs- und marktwirtschaftlicher Zusammenhänge; 3.Waldbewirtschaftung, Forstproduktion, 3.1Begründen und Verjüngen von Waldbeständen, 3.2Schützen von Waldbeständen, 3.3Erschließen und Pflegen von Waldbeständen, 3.4Jagdbetrieb; 4.Naturschutz und Landschaftspflege, 4.1Erhalten, Schützen und Entwickeln besonderer Lebensräume, 4.2Anlegen und Pflegen von Schutz- und Erholungseinrichtungen; 5.Ernte und Aufbereitung von Forsterzeugnissen, 5.1Ernten von Holz und anderen Forsterzeugnissen, 5.2Sortieren und Vermessen von Holz, 5.3Bringen und Lagern von Holz; 6.Forsttechnik, 6.1Handhaben, Warten und Instandsetzen von Maschinen und Geräten, 6.2Be- und Verarbeiten von Holz und anderen Werkstoffen.