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# § 5 Prüfungsanforderungen im Prüfungsteil „Fällen und Aufarbeiten bei der hochmechanisierten Holzernte“
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(1) Der Prüfling soll nachweisen, dass er das Fällen und Aufarbeiten von Holz mit Vollerntern unter fachgerechter Nutzung von Mess- und Kontrollsystemen qualitäts- und prozessorientiert sowie wirtschaftlich unter Beachtung des Umweltschutzes, des Arbeits- und Gesundheitsschutzes und geltender waldbaulicher Vorgaben organisieren, durchführen und bewerten sowie die jeweiligen produkt- und verfahrensspezifischen fachlichen Hintergründe aufzeigen kann. Weiterhin soll gezeigt werden, dass Pflege- und Wartungsarbeiten an Vollerntern durchgeführt, beim Maschineneinsatz auftretende technische Probleme analysiert, Defekte behoben oder entsprechende Maßnahmen zu deren Beseitigung eingeleitet werden können.
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(2) Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Inhalte:
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1.Festlegen verfahrenstechnischer Abläufe,
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2.Herstellen der Betriebs- und Verkehrssicherheit,
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3.Führen der Maschinen im Straßenverkehr, Verladen und Entladen,
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4.Nutzen und Einsetzen von Mess- und Kontrollsystemen,
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5.Vorbereiten der Maschine für den Einsatz,
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6.Fällen und Aufarbeiten mit Vollerntern,
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7.Durchführen von Pflege- und Wartungsarbeiten,
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8.Erkennen und Beheben von Defekten,
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9.Analysieren von Fehlern und Einleiten von Reparaturmaßnahmen.
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(3) Die Prüfung besteht aus einer komplexen Arbeitsaufgabe und einem anschließenden Prüfungsgespräch. Das Prüfungsgespräch erstreckt sich auf den Verlauf und die Ergebnisse der Arbeitsaufgabe sowie auf die in Absatz 2 aufgeführten Inhalte.
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(4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt drei Stunden, in dieser Zeit soll das Prüfungsgespräch von höchstens 15 Minuten geführt werden.
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