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# § 5 Ausbildungsberufsbild
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Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
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1.Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
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2.Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
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3.Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
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4.Umweltschutz,
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5.Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Kontrollieren der Arbeitsergebnisse,
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6.Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen,
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7.Anwenden von Zeichnungen, Anfertigen von Skizzen,
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8.Durchführen von Messungen,
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9.Prüfen, Transportieren und Lagern von Baustoffen und Bauteilen,
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10.Aufstellen und Prüfen von Gerüsten sowie von Förder- und Transporteinrichtungen,
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11.Verarbeiten von Holz, Herstellen von Holzverbindungen,
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12.Herstellen von Bauteilen aus Beton und Stahlbeton,
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13.Herstellen von Baukörpern aus Steinen, Auftragen von Putzen,
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14.Bearbeiten von Baustoffen und Bauteilen für den Fassadenbau, Behandeln von Oberflächen,
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15.Einbauen von Verankerungs-, Verbindungs- und Befestigungselementen, Herstellen von Klebeverbindungen,
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16.Herstellen von Dämmungen sowie von Schutz- und Trennschichten im Fassadenbau,
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17.Kontrollieren der Einbaubedingungen zur Vorbereitung der Montage,
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18.Herstellen und Montieren von Unterkonstruktionen,
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19.Befestigen von Fassadenelementen und Einbauteilen,
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20.Herstellen und Schließen von Aussparungen, Herstellen von An- und Abschlüssen,
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21.Errichten von Blitzschutzanlagen für den äußeren Blitzschutz,
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22.Instandhalten und Sanieren von Fassaden,
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23.Qualitätssichernde Maßnahmen, Anfertigen von Baudokumenten.
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