4 lines
212 B
Markdown
4 lines
212 B
Markdown
# § 77
|
|
|
|
Die Vorschriften der §§ 74 bis 76 gelten entsprechend, wenn Rechte Dritter an den Rechten bestehen, die nach § 74 zu wahren sind oder deren Inhaber nach den §§ 49 oder 73 in Geld abgefunden werden.
|