20 lines
1.7 KiB
Markdown
20 lines
1.7 KiB
Markdown
# § 45
|
|
|
|
(1) Wenn der Zweck der Flurbereinigung es erfordert, können verändert werden:
|
|
1.Hof- und Gebäudeflächen;
|
|
2.Parkanlagen;
|
|
3.Naturdenkmale, Naturschutzgebiete sowie geschützte Landschaftsteile und geschützte Landschaftsbestandteile;
|
|
4.Seen, Fischteiche und Fischzuchtanstalten;
|
|
5.Gewässer, die einem gewerblichen Betrieb dienen;
|
|
6.Sportanlagen;
|
|
7.Gärtnereien;
|
|
8.Friedhöfe, einzelne Grabstätten und Denkmale;
|
|
9.Anlagen, die dem öffentlichen Verkehr, dem Hochwasserschutz, der öffentlichen Wasser- und Energieversorgung sowie der Abwasserverwertung oder -beseitigung dienen;
|
|
10.Sol- und Mineralquellen mit den dazugehörenden Grundstücken;
|
|
11.Gewerbliche Anlagen zur Gewinnung von Bodenbestandteilen, sofern sie dauernd in Betrieb sind, und Lagerstätten von Bodenschätzen, die der Aufsicht der Bergbehörde unterliegen.
|
|
In den Fällen der Nummern 9 bis 11 ist die Zustimmung der Eigentümer erforderlich. Sie ist in den Fällen der Nummer 9 nicht erforderlich, sofern es sich um Anlagen handelt, die einem gemeinschaftlichen Interesse im Sinne des § 39 Abs. 1 dienen.
|
|
|
|
(2) Wenn der Zweck der Flurbereinigung in anderer Weise nicht erreicht werden kann, können die in Absatz 1 Nr. 1 bis 8 bezeichneten Grundstücke verlegt oder einem anderen gegeben werden. Bei Wohngebäuden und in den Fällen der Nummern 2, 7 und 8 ist jedoch die Zustimmung der Eigentümer, bei Friedhöfen auch die Zustimmung der beteiligten Kirchen erforderlich.
|
|
|
|
(3) Zu wesentlichen Eingriffen in den Bestand von Naturdenkmalen, Naturschutzgebieten sowie geschützten Landschaftsteilen und geschützten Landschaftsbestandteilen ist auch die vorherige Zustimmung der für den Naturschutz und die Landschaftspflege zuständigen Behörde erforderlich.
|