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# § 150
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(1) Der Gemeinde oder ihrer Aufsichtsbehörde sind zur Aufbewahrung zu übersenden:
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1.eine Ausfertigung der die neue Feldeinteilung nachweisenden Karte;
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2.ein Verzeichnis der neuen Grundstücke und der gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen mit Kartenbezeichnung und Größe;
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3.eine Zusammenstellung der Bestimmungen des Flurbereinigungsplanes, die dauernd von allgemeiner Bedeutung und nicht in das Grundbuch oder in andere öffentliche Bücher übernommen sind;
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4.eine Abschrift der Schlußfeststellung.
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Erstreckt sich das Flurbereinigungsgebiet auf mehrere Gemeinden, so bestimmt die Flurbereinigungsbehörde die Gemeinde.
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(2) Jeder Beteiligte und jeder, der ein berechtigtes Interesse darlegt, kann die in Absatz 1 aufgeführten Unterlagen einsehen.
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