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# § 3 Ermittlung der Lärmbelastung
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(1) Der äquivalente DauerschallpegelL(tief)Aeq Tag für die Tag-Schutzzonen 1 und 2 sowie der äquivalente DauerschallpegelL(tief)Aeq Nacht und der MaximalpegelL(tief)Amax für die Nacht-Schutzzone werden unter Berücksichtigung von Art und Umfang des voraussehbaren Flugbetriebs nach der Anlage zu diesem Gesetz ermittelt.
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(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 15) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Art und Umfang der erforderlichen Auskünfte der nach § 11 Verpflichteten und die Berechnungsmethode für die Ermittlung der Lärmbelastung zu regeln.
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