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# § 7 Berücksichtigung der Art der baulichen Nutzung sowie der Vorbelastung
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Die Entschädigung nach den §§ 5 und 6 wird um die Hälfte gemindert, sofern Grundstücke
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1.in Industriegebieten im Sinne des § 9 der Baunutzungsverordnung oder in folgenden Sondergebieten im Sinne des § 11 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung
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a)Ladengebiete,
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b)Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
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c)Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
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d)Hafengebiete
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gelegen sind und der fluglärmbedingte äquivalente Dauerschallpegel für den Tag (LAeq Tag) den Wert von 70 Dezibel (A) nicht erreicht,
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2.in Gewerbegebieten im Sinne des § 8 der Baunutzungsverordnung gelegen sind und der fluglärmbedingte äquivalente Dauerschallpegel für den Tag (LAeq Tag) den Wert von 65 Dezibel (A) nicht erreicht.
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Die Art der in Satz 1 bezeichneten Gebiete ergibt sich aus den Festlegungen in den Bebauungsplänen. Gebiete, für die keine Festsetzungen bestehen, sind entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit zu beurteilen.
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