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lawgit/laws_md/fluglsv_1/§5.md

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# § 5 Berechnungsverfahren für die Überprüfung von Lärmschutzbereichen
(1) Die für die Neufestsetzung eines Lärmschutzbereichs nach § 4 Abs. 5 Satz 1 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm bedeutsame Änderung der Höhe des äquivalenten Dauerschallpegels um mindestens 2 Dezibel (A) wird ermittelt, indem die Differenz zwischen dem äquivalenten Dauerschallpegel LAeq Tagan der Grenze der Tag-Schutzzone 1 des bestehenden Lärmschutzbereichs und dem für dieselben Immissionsorte neu berechneten äquivalenten Dauerschallpegel LAeq Tagaufgrund des voraussehbaren Flugbetriebs gebildet wird, der sich infolge einer Änderung in der Anlage oder im Betrieb eines Flugplatzes ergibt. Entsprechend wird die Differenz zwischen dem äquivalenten Dauerschallpegel LAeq Nachtan der Grenze der Nacht-Schutzzone des bestehenden Lärmschutzbereichs und dem für dieselben Immissionsorte neu berechneten äquivalenten Dauerschallpegel LAeq Nachtgebildet.
(2) Die für die Neufestsetzung eines Lärmschutzbereichs nach § 4 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm vorausgesetzte Änderung der Höhe des äquivalenten Dauerschallpegels um mindestens 2 Dezibel (A) wird entsprechend Absatz 1 mit der Maßgabe ermittelt, dass es auf den voraussehbaren Flugbetrieb ankommt, der sich allein infolge einer sonstigen wesentlichen baulichen Erweiterung eines Flugplatzes ergibt.