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# § 8
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(1) In dem Antrag sind der Name, in den Fällen des § 10 des Flaggenrechtsgesetzes die Baunummer des Schiffes sowie die in § 3 Abs. 1 Nr. 3, 4, 6 und 7 genannten Daten anzugeben.
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(2) Ferner sind anzugeben:
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1.in den Fällen des § 7 Abs. 1 Nr. 1 der Hafen, in den das Schiff übergeführt werden soll;
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2.in den Fällen des § 7 Abs. 1 Nr. 2:
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a)der Heimathafen;
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b)das Schiffsregister, in dem das Schiff eingetragen ist oder zuletzt eingetragen war, und die bisherige Nationalflagge des Schiffes;
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c)soweit erteilt, die IMO-Nummer sowie
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d)die Staatsangehörigkeit des Eigentümers.
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3.in den Fällen des § 7 Abs. 1 Nr. 3 neben den in Nummer 2 genannten Angaben:
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a)der Name und der Wohnsitz oder Sitz des Eigentümers;
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b)die das Nutzungsrecht des Ausrüsters begründenden Tatsachen und die Dauer dieses Rechts;
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c)die Tatsachen, aus denen sich ergibt, daß der Ausrüster zu dem Personenkreis des § 1 oder des § 2 Abs. 1 des Flaggenrechtsgesetzes gehört, sowie
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d)die Tatsache, aus denen sich ergibt, daß das Schiff gemäß den Vorschriften des Bundesrechts besetzt wird.
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(3) § 3 Abs. 2 Satz 1 und 2 gilt für die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Angaben entsprechend. Ferner sind vorzulegen:
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1.der Meßbrief oder die entsprechende Urkunde einer ausländischen Vermessungsbehörde oder eine öffentlich beglaubigte Abschrift oder Ablichtung dieser Urkunde,
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2.in den Fällen des § 7 Abs. 1 Nr. 2 und 3 die amtliche Bestätigung der zuständigen ausländischen Behörde oder eines Konsulates des in Betracht kommenden ausländischen Staates, daß dessen Recht der Führung der Bundesflagge nicht entgegensteht, sowie
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3.in den Fällen des § 7 Abs. 1 Nr. 3 die öffentlich beglaubigte Erklärung des Eigentümers, daß er dem Flaggenwechsel für die Dauer des Nutzungsrechts des Ausrüsters zustimmt.
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