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# § 25
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(1) Ein im Internationalen Seeschiffahrtsregister eingetragenes Seeschiff wird ausgetragen
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1.auf Antrag oder
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2.von Amts wegen, wenn der Flaggenbehörde bekannt wird, daß die gesetzlichen Eintragungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind.
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Ein Schiff wird nicht ausgetragen, wenn nur der eingetragene Name geändert wird.
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(2) Die Eintragung wird zehn Jahre nach Austragung des Seeschiffs gelöscht.
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