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# § 5 Handlungsobjekte
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(1) Handlungsobjekte sind floristische Werkstücke, die in ihrer Gestaltung bezogen werden auf Thema, Raum oder Anlass. In der Prüfung soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie die floristischen Gestaltungsformen und -mittel beherrscht und diese bei unterschiedlichen Anforderungen und Kundenwünschen anwenden kann.
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(2) Dabei
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1.geht die themenbezogene Floristik von einem oder mehreren floristischen Werkstoffen aus, die zu einem aussagekräftigen Werkstück gestaltet werden,
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2.wird die raumbezogene Floristik bestimmt von den Größenverhältnissen, der Architektur und den Stilelementen eines Raumes, sowohl innen als auch außen, denen die floristischen Werkstücke angepasst werden,
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3.wird die anlassbezogene Floristik bestimmt durch Ereignisse des menschlichen Lebens sowie religiöse und weltliche Feste, nach Sitten und Brauchtum, die traditionsgemäß unter Verwendung bestimmter floristischer Werkstücke begangen werden.
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