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# § 8 Prüfungsbereich des Teiles 1
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(1) Teil 1 der Abschlussprüfung findet im Prüfungsbereich „Herstellen floraler Werkstücke“ statt.
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(2) Im Prüfungsbereich „Herstellen floraler Werkstücke“ besteht die Prüfung aus zwei Teilen.
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(3) Im ersten Teil hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
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1.Arbeitsschritte zu planen,
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2.Arbeitstechniken auszuwählen,
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3.Arbeitsplätze einzurichten,
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4.Sträuße zu binden,
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5.Anstecker herzustellen,
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6.Kranzkörper zu binden,
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7.Pflanzungen anzufertigen,
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8.Arbeitsergebnisse zu kontrollieren sowie
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9.Maßnahmen zur Qualitätssicherung, Wirtschaftlichkeit und Nachhaltigkeit sowie zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit umzusetzen.
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Der Prüfling hat vier Arbeitsaufgaben durchzuführen. Die Prüfungszeit für die Durchführung der vier Arbeitsaufgaben beträgt insgesamt 150 Minuten.
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(4) Im zweiten Teil hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
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1.die Pflege von Pflanzen zu erläutern,
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2.die Versorgung von Pflanzenteilen zu erläutern sowie
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3.wesentliche fachliche Zusammenhänge aufzuzeigen und seine Vorgehensweise zu begründen.
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Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat Aufgaben schriftlich zu bearbeiten. Die Prüfungszeit für die schriftliche Bearbeitung der Aufgaben beträgt 60 Minuten.
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(5) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:
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1.die Bewertung für den ersten Teil mit 70 Prozent sowie
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2.die Bewertung für den zweiten Teil mit 30 Prozent.
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