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# § 13 Prüfungsbereich „Warenwirtschaft“
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(1) Im Prüfungsbereich „Warenwirtschaft“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
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1.das Vorgehen zur Beschaffung von Waren zu beschreiben,
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2.die Annahme und Kontrolle von Waren zu erläutern,
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3.die werterhaltende Lagerung von Waren zu erläutern,
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4.Marketingmaßnahmen anlassbezogen auszuwählen und deren Umsetzung zu beschreiben,
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5.die Präsentation von Waren darzustellen,
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6.den Verkauf von Waren unter Nutzung von Zahlungssystemen und Kassensystemen zu erklären,
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7.die Umsetzung von Maßnahmen zur Qualitätssicherung, Wirtschaftlichkeit und Nachhaltigkeit sowie zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit darzustellen sowie
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8.wesentliche fachliche Zusammenhänge aufzuzeigen und seine Vorgehensweise zu begründen.
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(2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
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(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
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