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# § 9 Prüfungsbereich Manuelle Flachglasbearbeitung
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(1) Im Prüfungsbereich Manuelle Flachglasbearbeitung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
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1.Auftragsunterlagen zu sichten und auszuwerten,
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2.Werkzeuge und Material auszuwählen,
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3.Arbeitsschritte festzulegen,
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4.Flachglas zu trennen und Modellzuschnitte anzufertigen,
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5.Kanten zu bearbeiten und Bohrungen sowie Senkungen herzustellen,
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6.die Maß- und Formhaltigkeit am Werkstück zu prüfen,
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7.Unfallverhütungsvorschriften einzuhalten und
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8.Arbeitsergebnisse zu dokumentieren.
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(2) Der Prüfling soll eine Arbeitsprobe durchführen und ein Prüfungsstück herstellen.
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(3) Die Prüfungszeit für die Durchführung der Arbeitsprobe beträgt 30 Minuten. Für die Herstellung des Prüfungsstücks beträgt sie 3 Stunden und 30 Minuten.
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